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Schulförderverein
VEREINSSATZUNG | |
§ 1 | Name und Sitz |
(1) | Der Verein führt den Namen: Schulförderverein Grundschule Lübz e. V. |
Der Verein hat seinen Sitz in Lübz und beabsichtigt
die Eintragung in das Vereinsregister. |
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§ 2 | Geschäftsjahr |
(1) | Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. des Jahres und endet am 31.07. des |
Folgejahres. | |
§ 3 | Zweck des Vereins |
(1) | Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung |
von Erziehung und Bildung,
insbesondere durch Förderung der Grundschule Lübz, ihrer Schülerinnen
und Schüler. Diesem Zweck sollen dienen: a) die Unterstützung bei der Beschaffung von Mitteln für die sächliche Ausstattung, soweit der Träger zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist, b) die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schüler, c) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, d) Unterstützung bei der Durchführung und Finanzierung von Schulprojekten. |
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(2) | Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken |
im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. | |
(3) | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie |
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. | |
(4) | Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
§ 4 | Mitgliedschaft |
(1) | Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, |
die bereit sind, die in § 3 niedergelegten Ziele zu unterstützen. | |
(2) | Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. | |
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
(1) | Die Mitgliedschaft erlischt: |
- durch den Tod des Mitgliedes, - durch Austritt des Mitgliedes, - durch Ausschluss des Mitgliedes, - durch Wegfall der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Vereins. |
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(2) | Der Austritt ist nur am Ende eines Schuljahres unter Einhaltung |
einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. | |
(3) | Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss |
eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn dieses Mitglied der Satzung zuwider handelt und / oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachtet und damit dem Verein nachhaltig schadet. | |
§ 6 | Beiträge und Spenden |
(1) | Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages |
beschließt die
Mitgliederversammlung. Er ist jeweils
zu Beginn eines Schuljahres bis zum 01.10. im Voraus zu entrichten.
Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht erstattet. |
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(2) | Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden |
und die Erwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden. | |
(3) | Über die Verwendung der Mittel stellt der Vorstand für das Schuljahr |
einen Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. | |
§ 7 | Organe des Vereins |
(1) | Organe des Vereins sind |
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand. |
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(2) | Von den Beschlüssen der Organe sind Protokolle anzufertigen, die durch |
den Protokollführer sowie ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. | |
§ 8 | Mitgliederversammlung |
(1) | Mindestens einmal im Schuljahr findet eine Mitgliederversammlung statt. |
(2) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn |
- der Vorstand die Einberufung beschließt, - mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. |
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(3) | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei |
Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
schriftlich einberufen. |
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(4) | Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse und Aufgaben: |
- sie wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer - sie beschließt über das Arbeitsprogramm - sie beschließt über den Haushalt und über den geprüften Jahresabschluss - sie entlastet den Vorstand - sie beschließt über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit - sie beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern - sie beschließt über die Auflösung des Vereins. |
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(5) | Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit |
von mehr als 50 Prozent der Mitglieder
beschlussfähig. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Zu anstehenden Beschlüssen, die den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich zur Kenntnis gegeben werden, können diese im Voraus schriftlich ihre Stimme abgeben. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern diese Satzung nichts anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Wahlen erfolgen durch eine geheime Abstimmung. |
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§ 9 | Der Vorstand |
(1) | Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem |
stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Er wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 27 Abs. 1 BGB gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Neuwahl der Nachfolger. Eine Wiederwahl ist möglich. |
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(2) | Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder |
des Vorstandes. Vom Vorstand vertritt jeder allein. | |
(3) | Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: |
- er führt die laufenden Geschäfte des Vereins - er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen - er stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf - er legt vor Beginn der Mitgliederversammlung eines jeden Jahres den Tätigkeitsbericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. |
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(4) | Vorstandssitzungen finden mindestens halbjährlich statt. |
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. | |
(5) | Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden |
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. | |
§ 10 | Rechnungsprüfung |
(1) | Die Rechnungsprüfer des Vereins prüfen nach Ablauf eines Geschäftsjahres |
die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung rechnerisch und buchmäßig. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. | |
§ 11 | Auflösung |
(1) | Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung |
einen Liquidator zu bestellen. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung desselben oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Grundschule Lübz für die Förderung von Erziehung und Bildung. | |